Rund um Anwesenheitspflichten


Anwesenheitspflichten schränken die Freiheit von Studierenden enorm ein. Trotzdem wurden in letzter Zeit an der Uni Köln vermehrt Anwesenheitspflichten in verschiedenen Lehrveranstaltungen eingeführt. Sie sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In einigen Fällen sind diese nicht erfüllt.

Du fragst dich, ob in deinem Fall die Anwesenheitspflicht zulässig ist? Wir haben hier ein paar Infos für dich gesammelt, um dir dabei zu helfen, dies einzuschätzen.

Helft uns im Kampf gegen unzulässige Anwesenheitspflichten!

Wenn du der Meinung bist, dass in deinem Fall die Anforderungen an eine Anwesenheitspflicht nicht erfüllt sind, melde dich gerne bei uns (oder bei dem zuständigen Prüfungsausschuss bzw. deiner jeweiligen Fachschaft). Indem du uns darauf hinweist, kannst du uns dabei helfen, die Lage besser einzuschätzen und auf dieser Grundlage die Studiinteressen effektiver zu vertreten.

Den Link zu unserem Anwesenheitsmelder findest du hier.

DISCLAIMER:

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und sie rechtlich prüfen lassen.

Trotzdem können wir euch die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantieren!

Anwesenheitspflichten sollen ein Mittel für bestimmte Lehrveranstaltungen sein, das gewährleistet, dass das Lernziel erreicht wird, wenn dieses nicht anders als durch Anwesenheit erreicht werden kann (bspw. bei Praktika, Exkursionen, Sprachkursen).

Studienleistungen sind nicht mit Anwesenheitspflichten gleichzusetzen. Studienleistungen können Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung sein oder Voraussetzung für die Vergabe der Leistungspunkte in einem Modul. Bei Studienleistungen ist keine regelmäßige Teilnahme erforderlich, sondern es müssen bestimmte Leistungen, etwa in Form von Testklausuren, Kurzreferaten, Hausaufgaben, Übungen, Rezensionen, Essays, Protokollen, Thesenpapieren oder mündlichen Gruppenprüfungen erbracht werden. Hier wird gerade nicht eine bestimmte Anwesenheitsquote verlangt.

Anwesenheitspflichten sind nur zulässig, wenn das Lernziel nur durch eine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erreicht werden kann und sie verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) sind. Die Anordnung einer regelmäßigen Teilnahme muss daher im Einzelfall begründet werden. Eine Liste typischer Gründe findet sich in der Regel in § 9 Abs. 4 S. 4 der jeweiligen Prüfungsordnung. Gründe für die vermeintliche Notwendigkeit der regelmäßigen Teilnahme können unter anderem sein:

  • die Ein- und Ausübung eines wissenschaftlichen Diskurses,
  • dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate,
  • rechtliche Bestimmungen geben die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme vor,
  • Gründe des Arbeitsschutzes und der Laborsicherheit,
  • der Erwerb praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  • Einübung gebärdensprachlicher oder sprachlicher Fähigkeiten,
  • Untersuchung inhaltlich relevanter Gegenstände und Zusammenhänge in Situationen des orts- und situationsabhängigen Erwerbs praxis- bzw. berufsrelevanter Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Einbezug außeruniversitärer Lernorte.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Anwesenheitspflichten in der entsprechenden Prüfungsordnung festgelegt und mit der entsprechenden Begründung versehen werden. Ohne eine Festlegung in der Prüfungsordnung ist die Anordnung einer Anwesenheitspflicht nicht rechtmäßig. In der Prüfungsordnung muss außerdem auch festgelegt werden, in welchem Umfang Fehlzeiten akzeptiert werden, damit die Anwesenheitspflicht noch erfüllt ist.

Die Anwesenheitspflicht muss zunächst überhaupt in der Prüfungsordnung vorgesehen sein. Das Modulhandbuch trifft keine rechtsverbindlichen Regelungen.

Die Prüfungsordnung für euren Studiengang findet ihr HIER. Sucht einfach euren Studiengang im Studiengangsfinder und öffnet eure Prüfungsordnung unter “Wichtige Dokumente auf einen Blick”. In den fachspezifischen Anhängen der Prüfungsordnung werden die Details festgelegt. Hier steht unter anderem die maximal erlaubte Abwesenheit und die Begründung für die Notwendigkeit der Anwesenheitspflicht.

Ein Beispiel dafür findet ihr hier:

Studiengangsfinder Wichtige Dokumente PO

In Vorlesungen sind Anwesenheitspflichten in der Regel nicht begründbar, da bei einer großen Zahl an Teilnehmenden üblicherweise kein wissenschaftlicher Diskurs, kooperativer Lehrformate oder Ähnliches möglich sind. Auch in anderen Modulen mit bloßer Wissensvermittlung ist eine Anwesenheitspflicht in der Regel nicht erforderlich und damit nicht zulässig.

Auch bei Lehrveranstaltungen, für die eine Anwesenheitspflicht zulässig ist, darf nicht immer eine vollständige Anwesenheit verlangt werden. Allgemein liegt die zulässige Abwesenheitsquote in Lehrveranstaltungen in der Regel bei 20 %. Bei bestimmten Lehrveranstaltungen, wie z. B. Exkursionen, darf jedoch eine vollständige Anwesenheit verlangt werden, wenn nur auf diese Weise das Lernziel erreicht werden kann.

Nein.

Es ist möglich, dass zwar eine Anwesenheitspflicht in der Prüfungsordnung geregelt ist, aber die tatsächliche Ausgestaltung der Lehrveranstaltung nicht mit der Begründung der Anwesenheitspflicht übereinstimmt.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn als Begründung die Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses angegeben wurde, dies aber in der Lehrveranstaltung in der Praxis nicht umgesetzt wird. Etwa

  • bei dauerhaften Monologen von Dozierenden (“Wissensvermittlung”),
  • bei andauernden Präsentationen ohne tiefgreifende Diskussionen
  • wenn die Teilnehmer*innenzahl zu groß für die Einübung eines Diskurses ist (> 25 Teilnehmende)
Der Grund für die Abwesenheit spielt keine Rolle, da das Lernziel ja nur durch Anwesenheit erreicht werden kann. Es dürfen keine Ausnahmen im Einzelfall wie etwa das Erbringen von Ersatzleistungen bei Überschreiten der maximal erlaubten Abwesenheitsquote gemacht werden (etwa infolge von Krankheit o. ä.). Nach einer Ausnahme in begründeten Fällen zu fragen kann aber nicht schaden.

Einzige Ausnahme: Personen mit Nachteilsausgleich. Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können Personen
  • mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung,
  • während der Schwangerschaft, im Mutterschutz oder während der Stillzeit
  • oder
  • mit Pflege- oder Versorgungsaufgaben für Angehörige oder minderjährige Kinder
  • stellen.

Weitere Infos zum Nachteilsausgleich findet ihr unter folgendem Link.

  • an uns: Anwesenheitsmelder
  • oder aber den jeweils zuständigen Prüfungsausschuss bzw. eure Fachschaft.
Je nach Einzelfall können wir auf die Dozierenden bzw. die Studiendekane zugehen und das Gespräch suchen. Wir machen außerdem regelmäßig in verschiedenen Gremien hierauf aufmerksam und stimmen gegen entsprechende Änderungen von Prüfungsordnungen. Indem du uns schreibst, hilfst du uns, einen besseren Überblick zu bekommen.

Nur durch eure Mithilfe können wir effektiv gegen unzulässige Anwesenheitspflichten vorgehen.