LAT -NRW: Stellungnahme zum Referent*innenentwurf des Hochschulzukunftsgesetzes NRW


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Hinweis: Die letzte PM des LAT zum Diskussionsprozess „Hochschulzukunftsgesetz“.


dwbg

Sankt Augustin/Bonn, 19. Februar 2014

Die Stellungnahme zum Referent*innenentwurf des Hochschulzukunftsgesetzes NRW des Landes-ASten-Treffen NRW

Sehr geehrte Frau Ministerin Schulze,
liebe Interessierte,

das Landes-ASten-Treffen NRW (LAT NRW) begrüßt die Weiterentwicklung des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts mit dem Ziel, gesellschaftliche Verantwortung und demokratische Mitbestimmung in den Hochschulen zu stärken. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält einige Neuerungen. An einigen Stellen geht er jedoch zu weit, an anderen ist er nicht weitgehend genug. Die gemeinsamen Kritikpunkte und Vorschläge der Studierendenschaften aus NRW haben wir im Folgenden anhand der drei Themenschwerpunkte

Studium und Lehre”,
Hochschulstruktur” sowie
Transparenz, Datenschutz und gesellschaftliche Verantwortung” zusammengefasst.

Mit freundlichen Grüßen

Landes-ASten-Treffen NRW (LAT NRW)
lat-nrw@studis.de
http://latnrw.de

Studium & Lehre

Qualitatives und flexibles Studium:

Das LAT NRW begrüßt die Weiterentwicklung von Online-Lerninhalten (§ 3 Abs. 3), da somit den individuellen Lerntypen der Studierenden besser Rechnung getragen werden kann. Diese Inhalte dürfen sich jedoch nicht als Ersatz für bestehende Präsenzangebote der Lehre entwickeln oder sich auf das Abfilmen von Lehrveranstaltungen beschränken, sondern müssen vielmehr ergänzend hierzu, in einem schlüssigen Konzept dargestellt werden. Nur so wird gewährleistet, dass für die Studierenden auch der wichtige persönliche Kontakt zu den Lehrenden erhalten bleibt.

Wir begrüßen, dass Hochschulen und Fachbereiche dem Studienerfolg (§ 58 Abs. 1) und der Studierbarkeit (§ 26 Abs. 2) ihrer Studiengänge verpflichtet sind. Dies schafft im Verhältnis zu den Studierenden eine deutlich stärkere Verbindlichkeit für die Umsetzung notwendiger Maßnahmen. Dabei halten wir es aber für notwendig, dass die Regelstudienzeit als genereller Maßstab überarbeitet wird und an die tatsächlichen Studienverläufe von Studierenden angepasst wird.

Die Öffnung des Hochschulrechts mit der Möglichkeit Teilzeitstudiengänge (§ 62a) anzubieten ist durchweg positiv zu sehen. Hierdurch wird auch Menschen, die ansonsten nicht mit einem Studium beginnen können, der Zugang zu akademischer Bildung ermöglicht.

Die Studierendenvertretungen in NRW halten es für selbstverständlich, dass die Hochschulen ein Studium mit allen abzulegenden Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit (§ 63 Abs. 6) im Sinne eines Rechtsanspruches der Studierenden ermöglichen müssen. Insofern begrüßen wir, dass dies im Gesetzentwurf ausdrücklich festgehalten wird.

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Immatrikulationshürden und Exmatrikulationsgründe:

Die Ermöglichung von verbindlichen Tests vor der Einschreibung (§ 48 Abs. 9) wird innerhalb der nordrhein-westfälischen Studierendenvertretungen unterschiedlich gesehen. Das Verfahren wirft eine Reihe von Fragen und Problemen auf, die im Gesetz nicht hinreichend geklärt sind. Klar ist jedoch, dass hierdurch keine Hürde bei der Einschreibung entstehen darf und die Möglichkeit besteht, die Tests somit kostenfrei, barrierefrei und unabhängig vom jeweiligen Standort der Hochschule ablegen zu können.

Die Möglichkeit, Studierende aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Studium auszuschließen (§ 50 Abs. 2), widerspricht dem Anspruch des Entwurfs eines koordinierten und ganzheitlichen Diversity Managements. Solange die Betreffenden keine akute Gefahr für sich oder andere darstellen, ist auch diesen Menschen in jedem Fall die Aufnahme eines Studiums zu ermöglichen.

Bezüglich der Legitimität des Einschreibungshindernisses bei Vorliegen einer ansteckenden Erkrankung (§ 50 Abs. 2 Nr. 2a) wird vom LAT NRW noch geprüft, ob es eine eindeutige Rechtsprechung hierfür gibt. Die geplante Regelung eines weiteren Einschreibungshindernisses nach einer formalen Exmatrikulation von einem Studienfach (§ 50 Abs. 2 Nr. f) bewertet das LAT NRW als überflüssig.

Zur Ermittelbarkeit des Wohnorts als Bedingung für die Immatrikulation (§ 51 Abs. 3 g) müsste die Angabe des Postfachs reichen.

Auch die Exmatrikulation von Studierenden (§ 51 Abs. 3 Buchst. h) bei vermeintlich fehlender Absicht, das Studium aktiv zu betreiben, lehnt das LAT NRW ab. In der Formulierung des Entwurfs werden hier sehr einfache Kriterien angelegt und keine Ausnahmen vorgesehen. Gerade das Nicht-Ablegen von Prüfungen über einen gewissen Zeitraum, aber auch eine merklich verlängerte Studienzeit können neben der genannten fehlenden Absicht in längerer Krankheit, einer Behinderung, der Pflege Angehöriger oder im (nach § 10 verpflichtenden) ehrenamtlichen Engagement begründet liegen.

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Freiheit der Lehre:

Für das LAT NRW ist nicht ersichtlich, warum das Ministerium in die Lage versetzt werden soll, per Verordnung einzelnen Fachbereichen das Recht zur Promotion aberkennen (§ 67 Abs. 8) zu können. Auch nach eingehendem Studium des Begründungstextes ist der dafür vorgesehene Entscheidungsprozess nicht erkennbar geworden.

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Organisatorische Abläufe:

Eine Verpflichtung der Studierenden zum Besuch der Studienberatung (§ 58 Abs. 7) erscheint dem LAT NRW nicht sinnvoll. Das Prinzip der Beratung an sich basiert auf Freiwilligkeit und sollte ein Angebot von Seiten der Hochschule darstellen. Eine verpflichtende Beratung jedoch erscheint vielmehr als Kontrolle und nicht als Hilfestellung. Studierende, die nur aus Zwang eine Beratung wahrnehmen, werden im Allgemeinen deren Ergebnisse nicht positiv aufnehmen.

Die Begrenzung der Anzahl von Teilnehmenden an Lehrveranstaltungen (§ 59 Abs. 2), mit dem Verweis auf räumliche Beschränkung oder einer besonderen Eigenart der Lehrveranstaltung ist in engen Grenzen nachvollziehbar. Dagegen sind Beschränkungen aufgrund von Forschung, künstlerischer Entwicklung oder der Kunstausübung nicht akzeptabel. Gerade diese Bereiche dürfen in keinem Fall die Lehre an den Hochschulen beeinträchtigen oder beschränken. Hier ist eine Präzisierung der bereits im jetzigen Hochschulgesetz bestehenden Regelung nötig.

Auch die Präzisierung der Anforderungen für die krankheitsbedingte Prüfungsabmeldung (§ 63 Abs. 7) ist durchweg positiv zu sehen. Insbesondere angesichts teilweise hoher entstehender Kosten für die Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung bei einer Vertrauensärztin bzw. einem Vertrauensarzt begrüßen wir, dass die hierbei entstehenden Kosten von den Hochschulen zu tragen sind.

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Hochschulstruktur

Wir begrüßen die Verlagerung von Entscheidungsprozessen in den Senat, diese Kompetenzverlagerung geht jedoch nicht weit genug. Nur der Senat, als direkt legitimiertes und paritätisch besetztes Gremium, sollte die strategische Ausrichtung der Hochschule bestimmen und so für eine demokratische Hochschulleitung sorgen.

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Der Senat:

Daraus ergibt sich konsequenter Weise, dass die Wahlfunktion für die Mitglieder des Präsidiums (§ 17 Abs. 1 Satz 1) vollständig an den Senat übergeben werden sollte. Eine Abwahl des Präsidiums (§ 17 Abs. 2) muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats möglich sein. Die Anzahl der weiteren Vizepräsident*innen sollten im Rahmen dieses Wahlverfahrens bestimmt werden (§ 15 Abs. 1) und nicht allein durch den Hochschulrat. Der letzte Halbsatz in § 15 Abs. 1 aus Nr. 2 sollte entsprechend gestrichen werden.

Im Präsidium sollten Personen aus allen Bereichen der akademischen Arbeit tätig sein, deswegen sollte eine Vizepräsidentin / ein Vizepräsident (§ 17 Abs. 2) auch aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Studentinnen und Studenten stammen. Dies sollte landesweit in dieser Formulierung im Hochschulzukunftsgesetz verankert sein und nicht optional in der Grundordnung der Hochschulen geregelt werden.

Die mit den Hochschulen zu vereinbarenden Hochschulverträge (§ 6 Abs. 3) sollten nicht bloß „im Benehmen mit dem Senat“ (§ 16 Abs. 1 Satz 3) geschlossen werden, sondern vielmehr mit dessen Einvernehmen, da alle Gruppen an der Hochschule von den vereinbarten Zielvorgaben in den Hochschulverträgen betroffen sind und somit ein Recht auf Partizipation haben.

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Hochschulrat:

Den Hochschulrat (§ 14) lehnt das LAT NRW als zentrales Leitgremium der Hochschule ab. Dieser sollte ausschließlich als beratendes Gremium arbeiten, nicht aber über die Ausrichtung der Hochschule befinden. Die Entscheidungskompetenzen des Hochschulrats müssen in die akademische Selbstverwaltung verlagert werden. Unter der Prämisse, dass es weiterhin Hochschulräte gibt (§ 21) fordern wir deren wirkliche geschlechterparitätische Besetzung (50%). Außerdem soll die Hälfte der Mitglieder weiterhin mit internen Mitgliedern besetzt werden können. Einzelne Mitglieder müssen durch das Land abberufen werden können, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Senates dies fordern. Das Vorschlagsrecht für Mitglieder der Hochschulräte sollte jede Statusgruppe besitzen, damit eine angemessene Pluralität der Expertise und der Interessen gewährleistet ist.

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Viertelparität:

Die demokratische Beteiligung aller Statusgruppen an den Entscheidungsprozessen ist eine längst überfällige Änderung des Hochschulrechts. Hierfür stellt die Viertelparität (§ 11a bzw. § 22 Abs. 4), eine der besten Möglichkeiten dar. An dieser Stelle erinnert das LAT NRW die regierenden Parteien daran, jetzt zu den Versprechungen zu stehen, welche im Wahlkampf getätigt und anschließend im Koalitionsvertrag fest vereinbart wurden. Die Implementierung der versprochenen Viertelparität im Gesetzentwurf ist leider nur sehr mangelhaft. Die Landespolitik bleibt hier deutlich hinter den Erwartungen der Studierendenschaften zurück.

Die versprochene Viertelparität sollte nicht durch die Grundordnung geregelt werden, sondern im Landesgesetz verankert sein. Ein Senat mit professoraler Mehrheit wird in den meisten Fällen nicht für eine paritätische Zusammensetzung stimmen. Zum anderen wird hier eine Möglichkeit verschenkt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 1973, im Licht der bisherigen Entwicklung der Hochschullandschaft, einer dringend notwendigen Überprüfung zu unterziehen. Das LAT NRW fordert die Handelnden deshalb nachdrücklich auf, diesen mutigen Schritt zu gehen, anstatt ungeprüft an einem 40 Jahre alten Gerichtsurteil festzuhalten.

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Transparenz in der Gremienarbeit:

Wir halten es für wichtig, dass in der akademischen Selbstverwaltung größtmögliche Transparenz herrscht. Deshalb sollten die Sitzungen von Gremien grundsätzlich öffentlich sein (zu §12). Bei den Sitzungen, wo dies aus wichtigen Gründen nicht möglich ist, sollte es allerdings ausdrücklich kenntlich gemacht werden.

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Mitwirkungsmöglichkeiten:

Das Mittel der Mitgliederinitiative (§ 11b) ist zu begrüßen. Ihre Einrichtung wird jedoch im Entwurf den Hochschulen selbst überlassen. Vielmehr sollte sie verpflichtend für alle Hochschulen im HZG verankert sein. Zudem ist nicht verständlich, weshalb das Quorum hierfür bei 3% der Studierenden liegt, alternativ aber bei 4% der gesamten Mitglieder.
Die Idee einer Hochschulkonferenz ist zu begrüßen. Damit diese aber auch stringent umgesetzt wird, wäre es sinnvoller im § 22b Abs.1 im ersten Satz „kann“ durch „soll“ zu ersetzen.
Ebenfalls begrüßen wir die Einführung eines Studienbeirats (§28 Abs.8), da er vor allem Studierenden die Möglichkeit gibt an für sie relevanten Entscheidungen mitzuwirken.

Wir begrüßen die Verpflichtung der Hochschulen, den Studierendenschaften für die Erfüllung ihrer Aufgaben Räume zur Verfügung zu stellen (§ 53 Abs. 7). Dies entspricht mehrheitlich dem aktuellen Zustand, schafft für die Studierenden jedoch einen Rechtsanspruch und zusätzliche Planungssicherheit.

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Vertretungen:

Eine Vertretung für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (§52a) ist absolut positiv zu bewerten. Jedoch müsste diese verbindlich im HZG verankert sein. Dazu fehlt noch die genaue Regelung der Finanzierung / Freistellung von anderen Beschäftigungsverhältnissen zur Hochschule, im Besonderen, wenn die beauftragte Person aus den Reihen der Studierenden kommt.
Auch die neu geschaffene Vertretung für SHK ist wünschenswert (§46a). Sie müsste allerdings ebenfalls verbindlich vorgeschrieben sein. Außerdem wäre es besser, dies in Form eines Personalrates zu verwirklichen, welcher aus dem Kreis der SHK kommt und auch von diesem gewählt werden kann. Hierzu passt vor allem das Berliner Modell, welches auch einen Tarifvertrag für SHK einschließen würde. Der Status der SHK müsste generell verbessert werden, da die Beschäftigungsverhältnisse zum Teil prekär sind.

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Haushaltsbeauftragte Person:

Die verpflichtende Bestellung einer Beauftragten Person für den Haushalt innerhalb der Studierendenschaft nach § 25 HWVO lehnt das LAT NRW strikt ab. Die Begründung für diesen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Studierendenschaften ist vollkommen unverständlich. Bereits jetzt gibt es im Rahmen der internen Kassenprüfung eine flächendeckende Kontrolle der Finanzführung der Studierendenschaften, darüber hinaus kontrollieren die Präsidien im Rahmen der Rechtsaufsicht die Vorgänge und es finden regelmäßige Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt statt. Inwieweit hier die Bestellung einer weiteren Person, die ohnehin nur sehr eingeschränkte Entscheidungsbefugnisse haben würde, zu einer besseren Finanzführung beitragen soll, ist vollkommen unklar. Zudem würden den Studierendenschaften aufgrund der geforderten Qualifikation der beauftragten Person hohe Kosten entstehen, welche die Studierenden weiter unnötig belasten würde.

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Transparenz, Datenschutz & Gesellschaftliche Verantwortung

Drittmittelforschung:

Das LAT NRW spricht sich einstimmig für die Ausweitung der Transparenz bei Drittmittelforschung (§71a) aus. In der letzten Zeit ist die Unsicherheit in der Öffentlichkeit sowie unter Studierenden diesbezüglich sehr groß geworden. Gerade im Bereich der Rüstungsforschung ist die Entwicklung der letzten Jahre ausgesprochen kritisch zu sehen, egal ob die Forschung von staatlichen oder privaten Stellen in Auftrag gegeben wurde.
Doch auch bei ziviler Forschung ist ein Mehr an Transparenz richtig und wichtig, denn die Abhängigkeit der Hochschulen von der Privatwirtschaft nimmt z.T. bereits jetzt beunruhigende Ausmaße an. Wenn ein Unternehmen Forschung an staatlichen Hochschulen in Auftrag geben will, muss im Gegenzug die Öffentlichkeit in einem geeigneten Rahmen informiert werden. Schließlich ist es eine durch Steuergelder aufgebaute und unterhaltene Infrastruktur, die diese Unternehmen bei ihrer Forschung nutzen. Hochschulen in NRW dürfen nicht als preisgünstige Forschungseinrichtungen von Konzernen ausgenutzt werden. Um das zu konkretisieren sollte der § 71 bezüglich der Forschung mit Mitteln Dritter um einen Verweis auf §3 Abs.6 (Beitrag zu einer friedlichen Welt) ergänzt werden.

Die Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen von Drittmittelforschung (§71 Abs.1) bitten wir ernsthaft zu überdenken und in der Folge zu streichen. Das LAT NRW möchte bezüglich der Drittmittelforschung darauf hinweisen, dass dies nicht zur hauptsächlichen Finanzierungsquelle von Hochschulen werden darf. Die Ausfinanzierung der Hochschulen durch das Land ist in allen Fällen einer Ausweitung der Abhängigkeit der Hochschulen von Drittmitteln vorzuziehen.

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Personenbezogene Daten Ehemaliger:

Die Möglichkeit der Hochschulen personenbezogenen Daten ehemaliger Mitglieder und Angehöriger (§ 8 Abs. 5) zu nutzen, wirft datenschutzrechtliche Fragen auf, auch wenn sich der Verwendungszweck “lediglich” auf den „Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach §7 Abs.2. oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen“ beschränkt. Es bleibt offen, wie relevant für die sich regelmäßig ändernden Studienordnungen die Daten von Absolvent*innen und Studienabbrecher*innen aus den Zeiten vor der jeweils aktuell gültigen Studienordnung sind. Ebenfalls offen bleibt, ob die Daten von Dritten verwaltet werden können. Es bleibt gegebenenfalls zu prüfen, ob nicht das Angebot der hochschuleigenen Aluminivereine ausreicht, um Ehemalige an die Hochschule zu binden. Sollte dieser Absatz im Gesetzentwurf übernommen werden, muss die Hochschule ihre Mitglieder und Angehörigen spätestens mit deren Austritt sowohl über den Umfang und die Nutzung der erhobenen Daten ausführlich informieren als auch explizit auf die Widerspruchsmöglichkeiten der Betroffenen hinweisen.

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Frieden, Tierschutz und Diskriminierungsfreiheit:

Die sehr zaghaft formulierte Friedensklausel (§ 3 Abs. 6) stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar, könnte aber noch weiter präzisiert werden, da mit der Formulierung „Beitrag zu einer nachhaltigen und friedlichen Welt“ sehr viel Interpretationsspielraum für den zu beschreitenden Weg gelassen wird.

Die Verringerung bis hin zur Vermeidung von Tierversuchen oder Tiertötungen zu Forschungszwecken bewertet das LAT NRW ebenfalls als ausgesprochen positiv. Es ist vorbildlich, wie die Landesregierung in diesem sensiblen Thema vorangeht und erste Verbesserungen implementiert.

Die auf dem LAT NRW vertretenen Studierendenschaften begrüßen die Bemühungen der Gesetzgebenden die Gleichstellung an Hochschulen (§ 11c) zu verstärken. Über die Bewertung der hierfür vorgesehenen Instrumente konnte allerdings kein Konsens erzielt werden.

Sehr positiv ist der Vorschlag, die weiteren Mitarbeiter*innen in Zukunft diskriminierungsfrei als “Mitarbeiter*innen in Verwaltung und Technik” (§ 11 Abs. 2) zu bezeichnen.

Es fällt auf, dass im Entwurf ausschließlich von Lehrerbildung (§ 30) die Rede ist. Für das LAT NRW ist es eine redaktionelle Selbstverständlichkeit den Begriff „Lehrer*innenbildung“ zu verwenden.

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Anerkennung nicht-staatlicher Hochschulen:

Bei der Anerkennung von Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes sind, begrüßen wir die Betonung der akademischen Belange (§72 Abs.2 Nr.9). Es ist richtig, dass die Bereiche der Forschung, Lehre und der Kunst deutlich gegenüber unternehmerischen Interessen gestärkt werden.
Was das LAT NRW allerdings nicht unterstützen kann, ist die Verpflichtung nicht-staatlicher Hochschulen, den Großteil ihrer Lehre über hauptamtliche Lehrpersonen bestellen zu müssen, deren Einstellungsvoraussetzungen denen von Professor*innen entspricht (§72 Abs.2 Nr.7). Hierbei wird bei nicht-staatlichen Hochschulen ein höherer Maßstab als an staatliche angelegt, denn an diesen ist es schon seit langem üblich große Teile der Lehre an wissenschaftliche Mitarbeiter*innen oder Lehrbeauftragte auszulagern. Dieser negative Trend verstärkt sich momentan sogar noch.

Was bei der Behandlung nicht-staatlicher Hochschulen ebenfalls nicht berücksichtigt wird, ist die studentische Beteiligung an der Verwaltung und Leitung der Hochschule, wie es bei staatlichen Hochschulen der Fall ist. Hier besteht noch Änderungsbedarf.


Kontakt:
Landes-ASten-Treffen NRW (LAT NRW)
lat-nrw@studis.de
http://latnrw.de


Das Landes-ASten-Treffen NRW ist die freiwillige Zusammenkunft der ASten bzw. hochschulweiten Studierendenvertretungen in NRW und ist die einzige legitimierte landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften bzw. Studierendenvertretungen. Alle Positionen, Stellungnahmen oder Beschlüsse werden von den ASten einstimmig gefasst.

dwbg


21. Februar 2014