Rechtliche Vorgaben für Prüfungen, die über Videokonferenzsysteme durchgeführt oder überwacht werden


Rechtliche Vorgaben für Prüfungen, die über Videokonferenzsysteme durchgeführt oder überwacht werden

Der Einsatz von Videokonferenzsystemen zur Durchführung mündlicher Prüfungen ist zulässig. Darüber hinaus ist auch die Überwachung der Prüflinge während einer schriftlichen Prüfung (Klausur, Open-Book-Exam etc.) grundsätzlich möglich, wenn es kein geeigneteres milderes Mittel zur Vermeidung von Täuschungsversuchen gibt.

Bei der Verwendung eines Videokonferenzsystems kann der Prüfungsausschuss technische zulässige Vorgaben zur Verhinderung von Täuschung oder der Verwendung unzulässiger Hilfsmittel festlegen, wie z. B.:

Unzulässig sind folgende Vorgaben:

Darüber hinaus gilt:

Technische Störungen bei Online-Prüfungen oder Prüfungen per Videokonferenz, die die Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen nicht zu vertreten haben, gehen nicht zu ihren Lasten. Bei kleineren technischen Störungen wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen Störungen wird die Prüfung abgebrochen und wiederholt (vgl. § 2 Abs. 5 des Rektoratsbeschlusses). Etwaige technische Störungen sind ebenfalls zu protokollieren.

Falls für eure Prüfung unzulässige Vorgaben kommuniziert wurden, könnt ihr unter diesem Formular die betroffenen Prüfungen ans AStA Referat für Lehre und Studium melden:

Link zum Melder für unzulässige Prüfungsdurchführung


17. Juli 2020