Stellungnahme zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte am 19.12.2017, dass das Zulassungsverfahren zum Studiengang Humanmedizin in Teilen verfassungswidrig sei. Es kam außerdem zu dem Schluss, dass einer Abiturbestenquote grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.

Das Abitur stufte das Gericht dabei als schwer vergleichbares Kriterium ein, da es innerhalb der Länder große Unterschiede gebe. Hochschulinterne Eignungsprüfungen sind ebenfalls zulässig, jedoch müsse die Standardisierung ebenjener sichergestellt sein. Zudem wurde klargestellt, dass Wartezeiten künftig begrenzt sein müssen. Einen Verweis auf die wenigen zur Verfügung stehenden Studienplätze gibt es in dem Urteil nicht.

Der Allgemeine Studierendenausschuss der Universität zu Köln (AStA) nimmt das Urteil mit Sorge zur Kenntnis. Insbesondere das Fehlen sämtlicher Kritik an den fehlenden Studienplätzen erzeugt hierbei einen mulmigen Eindruck für die Zukunft. Das Hauptproblem ist und bleibt, dass zu wenige Studienplätze vorhanden sind, um allen Studieninteressierten einen Studienplatz zur Verfügung zu stellen, insbesondere da das Abitur nach wie vor die Allgemeine Hochschulreife darstellt. Leider beschreibt das BVerfG Eignungstests der Hochschulen nicht als grundsätzlich zu hinterfragende und aus der Not geborene Maßnahme, sondern als legitimes Instrument zur Verteilung viel zu knapper Studienplatzkontingente. Dadurch entwertet es den grundsätzlichen Status des Abiturs als Allgemeine Hochschulreife – und zwar zusätzlich zu den in Medizinstudiengängen vorhandenen absurd hohen Numerus Clausus (NC) die viele Studieninteressierte mit ebenjener erworbenen Hochschulreife teilweise sogar von vornherein schon von diversen Auswahlverfahren ausschließen. Zusätzlich zum NC wurde eine zweite Hürde zum Studium aufgebaut, die nun vom BVerfG en passant akzeptiert wurde.

Es ist sehr bedauerlich, dass diese Praxis nicht grundsätzlich im Urteil kritisiert wird. Solange es eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen insbesondere im Studiengang Humanmedizin gibt, ist es prinzipiell zwar begrüßenswert, dass das Zulassungsverfahren zum Medizinstudium künftig gerechter gestaltet werden kann. Allerdings ist es keineswegs gesichert, dass ein ausgewogeneres Zulassungsverfahren nun tatsächlich etabliert wird, nur weil es künftig standardisiert sein muss.

Der AStA steht Auswahltests in der Studienbewerbungsphase grundsätzlich extrem skeptisch gegenüber, selbst wenn sie sich insbesondere im Bereich der Humanmedizin etabliert zu haben scheinen und in diesem Fall jedenfalls in der Wahrnehmung der Studierenden teilweise ausgleichende Wirkung erzielen. Oft und gerne wird jedoch in der öffentlichen Diskussion zum Studiengang Humanmedizin das Kriterium der Sozialkompetenz angeführt, welches im Vorfeld abgeprüft werden solle. Abgesehen von seiner nicht vorhandenen Validität und der Tatsache, dass Menschen sich im Laufe des Studiums verändern und persönlich reifen können, sind die Punkte “Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement” und “Persönlichkeitsentwicklung” Gegenstände jedweder Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland. Wenngleich medizinische Studiengänge diesen Vorgaben nicht unterliegen, so ist Vergleichbares in der Entwicklung der entsprechenden Prüfungsordnungen dennoch flächendeckend sicher zu stellen.

Keinerlei Einfluss auf das Urteil scheinen zudem auch zahlreiche Studien zu haben, wonach schon der NC enorm vom sozialen Status der Herkunft abhängig ist. In den Staatsexamensstudiengängen der Rechtswissenschaften und der Humanmedizin beträgt die Quote derjenigen, die einen akademischen Familienhintergrund besitzen, 68 Prozent (vgl. Sozialerhebung 2016, S. 28). Denn das für das Medizinstudium in vielen Fällen entscheidende Auswahlverfahren der Hochschulen kann nach wie vor den NC als relevantes Kriterium beinhalten, lediglich die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern wird kritisiert. Die Abiturbestenquote wird im Urteil zudem als grundsätzlich tauglich angesehen, lediglich die Vergleichbarkeit des NC zwischen den Ländern wird kritisiert. Dass das BVerfG hierbei Verbesserungen verlangt, ist grundsätzlich begrüßenswert, allerdings auch nur dann, wenn der Bildungsföderalismus insgesamt und damit auch auf Hochschulebene eingedämmt wird. Selbiges gilt für die wahrscheinliche Entstehung einer internen Hochschulwillkür in den Auswahlverfahren, sollten diese persönliche Auswahlgespräche beinhalten. Das langfristige Ziel in der Nachbearbeitung des Urteils durch den Gesetzgeber muss sein, Studienplatz- und Lehrkapazitäten deutlich auszubauen, damit sämtliche Zulassungshürden abgeschafft werden können.

Ein böses Erwachen wird das Urteil des BVerfG außerdem denjenigen bereiten, die bisher jahrelang auf einen Studienplatz warten mussten. Hatten diese bislang noch die realistische Aussicht, irgendwann die Immatrikulationsbescheinigung in der Hand halten zu können, hat das BVerfG nun die Wartezeit begrenzt. Das ohnehin extrem knappe Gut Studienplätze wird durch das Urteil künftig also einem exklusiveren Personenkreis zur Verfügung stehen – auch wenn die jahrelange Vergabepraxis mit Ortspräferenzen etc. als verfassungswidrig eingestuft wurde. Wer künftig “zu lange” auf einen Studienplatz warten muss, für den wird es irgendwann voraussichtlich “Pech gehabt!” heißen. Dies ist in besonderem Maße für die Freiheit der Berufswahl einschränkend und führt zu großer Unsicherheit für die potentiell Betroffenen. Es ist anzunehmen, dass die Anzahl der Studienplatzklagen weiter steigen wird, was wiederum erneut denjenigen zu Gute kommt, die sich eine Klage finanziell leisten können.

Mit Blick auf alle weiteren Studiengänge ruft das Urteil vom 19.12.2017 große Sorgen hervor. Dies betrifft den potentiellen Flächenbrand, der sich nun entwickeln könnte. Diese Sorge bezieht sich in besonderem Maße auf die hochschulinternen Eignungsprüfungen, denn auch für Studieninteressierte medizinischer Studiengänge sind solche Tests keine Wunschlösung; im Gegenteil, sie sind nötig geworden, weil es in den letzten Jahren vollständig versäumt wurde, eine ausreichende Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung zu stellen.

Da mittlerweile nahezu jeder Studiengang bedauerlicherweise zulassungsbeschränkt ist, ist nun auch ein enormer Anstieg der Eignungsprüfungen für Studiengänge zu befürchten. Denn auch wenn das BVerfG nun für das Medizinstudium angemahnt hat, dass diese Prüfungen standardisiert sein müssen, könnten einzelne Hochschulen im “vorauseilenden Gehorsam” eigene Prüfungen einführen, die dann auch noch von den Studierenden selbst bezahlt werden müssen. An der Universität zu Köln gibt es solche Prüfungen derzeit bereits in weit verbreiteter Form an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Meistens müssen diese Tests zudem von Studierenden aus eigener Tasche bezahlt werden (im Falle des TMS (Test für Medizinische Studiengänge) sind es aktuell 73€) – vor dem Hintergrund, dass eine öffentliche Hochschule dies verlangt, ist diese Praxis schlichtweg als grotesk zu bezeichnen. Noch absurder ist es, dass Bachelorabschlüsse der Universität zu Köln zum Teil nicht einmal eine geeignete Bewerbungsgrundlage für einen Masterplatz an der gleichen Fakultät darstellen.

Wir bekräftigen an dieser Stelle, dass schon alleine durch die immens vielen befristeten Arbeitsverträge für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen weniger Lehrdeputat zur Verfügung steht, als dass es mit unbefristeten Arbeitsverträgen der Fall wäre – und sich das auch positiv auf die Anzahl der Studienplätze auswirken würde. Gleichzeitig existiert allein an der Universität zu Köln bereits schon jetzt eine unverhältnismäßig hohe Anzahl verschiedener Bewerbungsverfahren für unterschiedliche Studiengänge (sowohl bezogen auf die Fächer, als auch auf den Abschluss). Hier wäre eine Vereinfachung und Vereinheitlichung zu begrüßen – ebenso wie eine deutliche Ausweitung der Studienplatzkapazitäten sowie eine grundsätzliche öffentliche Ausfinanzierung der Hochschulen.

 

Köln, den 19.01.2018

AStA der Universität zu Köln


AutorIn: a.wilmink

19. Januar 2018