Informationen zur Anwesenheitspflicht


In letzter Zeit gingen bei uns mehrere Anfragen ein, die die Anwesenheitspflicht bei Veranstaltungen thematisierten. Wir möchten dazu kurz Stellung nehmen.

Grundsätzlich wurde die Anwesenheitspflicht für Veranstaltungen abgeschafft – es gibt jedoch Ausnahmen. Diese sind beispielsweise Forschungs- bzw. studienrelevante Praktika (vgl. HG-NRW §64 Abs.2a). Für Veranstaltungen, die keinen wissenschaftlichen Diskurs beinhalten (in erster Linie Vorlesungen) gilt die Anwesenheitspflicht offiziell qua Gesetz nicht mehr.

Der Haken ist jedoch folgender: Die Universität hat insgesamt ein Jahr Zeit, um das gesamte Gesetz umzusetzen. Das gilt -leider- aus Sicht der Universität auch für die Regelung bezüglich der Anwesenheitspflichten. Wir erarbeiten z.Zt. ein entsprechendes Schreiben an alle Dekanate. Auch auf den Widerspruch zu §84 Abs.1 machen wir hier aufmerksam. Ebenso ist unser Rechtsanwalt bereits in Kenntnis davon gesetzt.

Selbstverständlich werden wir Druck auf die Universität ausüben, damit die im Gesetz beschlossenen Anwesenheitspflichten schnellstmöglich auch tatsächlich aus den Prüfungsordnungen gestrichen werden. Wir stehen bereits im Dialog mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung, um näheres zu prüfen und die entsprechenden Informationen zu erhalten. Sollten wir neue Informationen erhalten, werden wir diese unverzüglich veröffentlichen.

 

Hier ist nochmal der Link zum kürzlich verabschiedeten Hochschulzukunftsgesetz:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14567&menu=1&sg=0&keyword=hochschulzukunftsgesetz


16. Oktober 2014